Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag

AG GlüStV NRW

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/23#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 mit aktiven Sportlerinnen oder Sportlern, Funktionärinnen oder Funktionären für Sportwetten wirbt,

2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht die spielrelevanten Informationen zur Verfügung stellt oder nicht entsprechend aufklärt,

3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen oder Nachweise nicht vorlegt,

4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut vollziehbaren Untersagungsverfügungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht nachkommt,

5. Bestimmungen oder Nebenbestimmungen gemäß § 17 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in einer behördlichen Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuwiderhandelt,

6. als gewerbliche Spielvermittlerin oder gewerblicher Spielvermittler entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bei der Spielteilnahme der Veranstalte-rin oder dem Veranstalter nicht die Vermittlung offenlegt,

7. entgegen § 21a Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 5, außerhalb von Wettvermittlungsstellen Sportwetten vertreibt oder vermittelt oder deren Vertrieb oder Vermittlung duldet,

8. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Wettvermittlungsstelle ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt,

9. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 9 eine Wettvermittlungsstelle verpachtet oder unterverpachtet,

10. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2 die Wettvermittlung als Nebengeschäft betreibt,

11. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 Sportwetten an andere als die dort genannten Personen vermittelt oder entgegen § 13 Absatz 4 Satz 2 sonstige öffentliche Glücksspiele vermittelt oder veranstaltet,

12. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 2 verbotene Vermittlungstätigkeiten außerhalb von Wettvermittlungsstellen durchführt,

13. entgegen § 13 Absatz 6 keine lückenlose und ständige Zutrittskontrolle sicherstellt,

14. Wettvermittlungsstellen entgegen § 13a Absatz 1 gestaltet,

15. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 1 und 2 das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldeinzahlung oder -abhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie Zahlungsdienste oder Zahlungsvorgänge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zulässt,

16. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 3 Selbstbedienungsterminals, bei denen ein Wett-vorgang anonym durch direkte Zahlung am Terminal abgeschlossen werden kann, ohne dass es einer Kontrolle durch die Vermittlerin oder den Vermittler oder deren oder dessen Personals bedarf, oder Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit aufstellt oder betreibt,

17. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 4 Waren vertreibt oder andere Dienstleistungen erbringt, die dem Zweck dienen, einen Anreiz zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle zu schaffen,

18. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 5 Speisen oder Getränke unentgeltlich oder zu nicht handelsüblichen Preisen abgibt oder sonst eine der dort genannten Vergünstigungen an Spielerinnen oder Spieler gewährt,

19. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 6 cannabishaltige Substanzen ausgibt oder alkoholische Getränke ausschenkt, verkauft oder deren Konsum duldet,

20. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 7 Kredite, Stundungen oder vergleichbare Zahlungserleichterungen an Spielerinnen oder Spieler vergibt,

21. entgegen § 13a Absatz 3 Satz 1 Spielerinnen oder Spieler dazu animiert, Wetten abzuschließen oder bestehende spielerbezogene Konten nicht zu kündigen,

22. entgegen § 13a Absatz 4 nicht oder nicht in ausreichender Stückzahl Informationsmaterialien auslegt,

23. entgegen den Vorgaben dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen Personen beschäftigt, die nicht die zur Tätigkeit in einer Wettver-mittlungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit besitzen oder die nicht die vorgeschriebenen Schulungen erhalten haben,

24. entgegen § 14 Absatz 1 eine Kleine Lotterie veranstaltet oder eine gemäß § 15 Absatz 2 untersagte Veranstaltung durchführt,

25. entgegen § 14 Absatz 3 die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie den zuständigen Be-hörden nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt oder gegen erteilte Auflagen nach § 15 Absatz 1 verstößt,

26. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 eine Spielhalle ohne die erforderliche Erlaubnis errichtet oder betreibt,

27. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7, auch in Verbindung mit Absatz 9, nicht si-cherstellt, dass während der gesamten Öffnungszeiten der Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend ist,

28. Unternehmen oder Räume entgegen § 16 Absatz 10 Satz 1 oder 2 nicht mit dem Wort „Spielhalle“ bezeichnet,

29. entgegen § 16 Absatz 10 Satz 3 keine lückenlose und ständige Zutrittskontrolle sicherstellt,

30. die Vorgaben von § 16 Absatz 10 Satz 4 bis 6 zur Einsehbarkeit, Werbung und äußeren Gestaltung von Spielhallen nicht beachtet,

31. entgegen § 16 Absatz 11 Nummer 1 bis 3 den Abschluss von Lotterien oder Wetten, das Aufstellen von Wettterminals, das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldeinzahlung oder -abhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie Zahlungsdienste oder Zahlungsvorgänge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zulässt,

32. entgegen § 16 Absatz 11 Nummer 4 Vergünstigungen, die einen Anreiz zum Spielen bieten sollen, oder Speisen oder Getränke unentgeltlich oder zu nicht handelsüblichen Preisen abgibt,

33. entgegen § 16 Absatz 11 Nummer 5 cannabishaltige Substanzen ausgibt oder alkoholische Getränke ausschenkt, verkauft oder deren Konsum duldet,

34. die Sperr- oder Spielverbotszeiten des § 17 nicht einhält oder

35. Auflagen oder Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13, 13b oder 16 zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/23#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/23#abs-3 (3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,

1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden unter den Voraussetzungen der § 22 Absatz 2 und 3, § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist. § 17 Absatz 4 und § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/23#abs-4 (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1

1. Nummer 1, 2, 3, 5, 6, 7, 9 bis 23 und 27 bis 35 bei Verstößen der Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde,

2. Nummer 4 das für Inneres zuständige Ministerium und

3. Nummer 2 und 12, sofern keine Erlaubnis vorliegt, sowie in allen übrigen Fällen die örtliche Ordnungsbehörde, auch wenn ein Erlaubnisantrag bei der zuständigen Behörde gestellt, aber noch nicht beschieden wurde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/23#abs-5 (5) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 28a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, soweit sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 keine andere Zuständigkeit ergibt,

1. bei unerlaubtem Glücksspiel im Sinne des § 20 Absatz 4 die Bezirksregierung Düsseldorf,

2. bei Verstößen der Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde oder

3. bei unerlaubtem Glücksspiel die örtliche Ordnungsbehörde, auch in den Fällen, in denen ein Erlaubnisantrag bei der zuständigen Behörde gestellt, aber noch nicht beschieden wurde.

§ 22 § 24